Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Bern, 19.06.2006 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak um die Namen von zwei Unternehmen ergänzt. Damit wird ein Beschluss des zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 12. Mai 2006 umgesetzt. Die Änderung tritt am 19. Juni in Kraft.

Der Anhang 2 enthält die Namen der von den Finanzsanktionen betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind.


Die Namen von zwei in Grossbritannien domizilierten Unternehmen wurden neu im Anhang aufgenommen (N°207 und 208) .


Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Sanktionen betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.


Bisher sind dem SECO irakische Gelder im Umfang von rund 180 Millionen Schweizer Franken gemeldet worden.


Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch -> Aussenwirtschaft -> Sanktionen  Embargos -> Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Othmar Wyss,
SECO,
Tel. 031 324 09 16


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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Staatssekretariat für Wirtschaft
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https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-5693.html