Neue Radio- und Fernsehverordnung geht in Anhörung

Bern, 09.06.2006 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterbreitet den interessierten Kreisen den Entwurf für eine neue bundesrätliche Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) zur Anhörung. Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum total revidierten Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), welches das Parlament am 24. März verabschiedet hat. Die Anhörung dauert bis zum 18. August 2006.

Die Schwerpunkte des Entwurfs bilden die Ausführungsbestimmungen zu den Bereichen Werbung und Sponsoring, Konzessionierung privater Veranstalter (v.a. Gebührensplitting), technische Übertragung von Programmen sowie Empfangsgebühren.

Der Verordnungsentwurf umschreibt zunächst jene audiovisuellen Inhalte, die mangels publizistischer Tragweite gar nicht unter die Vorschriften des Radio- und Fernsehgesetzes fällt. Dies gilt insbesondere für Angebote, die gleichzeitig nicht mehr als 1'000 Empfangsgeräte erreichen.

Neue Werbe- und Sponsoringregeln

Die unter das Gesetz fallenden Programme haben insbesondere die Vorschriften zu Werbung und Sponsoring zu beachten. Deren Detailregelung hat das Parlament zum grossen Teil dem Bundesrat überlassen. Einzelne Werbeverbote sind zwar bereits auf Gesetzesstufe festgelegt; die Verordnung soll aber die Höchstgrenze der Unterbrecherwerbung und der Werbedauer sowie die Zulässigkeit neuer Werbeformen regeln.

Entsprechend der schon im Gesetzgebungsverfahren geäusserten Absichten des Bundesrates sieht der Verordnungsentwurf eine möglichst liberale Regelung für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter vor. So soll es für bestimmte Veranstalter keinerlei Beschränkung der Werbezeit im Programm mehr geben. Und die bisher verbotenen Formen der virtuellen Werbung (aber nur bei Sportveranstaltungen) sowie der Werbung auf geteiltem Bildschirm (Splitscreen) werden unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Strenger eingebunden als die privaten Veranstalter wird die SRG: Der Verordnungsentwurf auferlegt ihr grundsätzlich die heutigen Beschränkungen und untersagt ihr zudem Werbeunterbrechungen in Spielfilmen, Produktplatzierungen sowie spezielle Werbung und Sponsoring in Internet-Angeboten. Auf der anderen Seite soll auch der SRG wenigstens für die Übertragung von Sportanlassen die Möglichkeit von Splitscreen- und virtueller Werbung eröffnet werden.

Einzelheiten zum Gebührensplitting

Die neue Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Konzessionen an Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Gebührenanteil (Gebührensplitting). Entsprechend dem bedeutenden Ausbau des Gebührensplitting im neuen RTVG soll auch der Höchstanteil eines Gebührenbeitrags an den Betriebskosten eines Veranstalters angehoben werden, wodurch sich der Eigenfinanzierungsgrad der Veranstalter vermindern wird.

Nicht im Entwurf enthalten ist die auch bereits öffentlich diskutierte Festlegung der künftigen Versorgungsgebiete der Gebührensplitting-Veranstalter, die in einem separaten Verfahren erfolgt. Die Vorschläge der Verwaltung werden voraussichtlich im Herbst in die öffentlichen Anhörung gegeben.

Verbreitung und Empfang der Programme

Im Bereich der Programmverbreitung präsentiert der Entwurf Lösungen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten – die Technologieförderung und die Unterstützung von Radios in Berggebieten  –   und legt wie im neuen RTVG gefordert eine Höchstzahl an Radio- und Fernsehprogrammen fest, zu deren entschädigungslosen Verbreitung der Betreiber eines Leitungsnetzes verpflichtet werden kann.

Klärung bringt der RTVV-Entwurf in der Frage, wann der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen am Computer gebührenpflichtig ist. Diese Frage stellt sich heute insbesondere an Arbeitsplätzen in Betrieben, die nicht ohnehin der Gebührenpflicht unterliegen. Ausserdem wird die Höhe der Empfangsgebühr für Unternehmen neu abgestuft, indem Betriebe mit einer kommerziellen Nutzung des Programmempfangs (wie Hotels) künftig eine höhere Gebühr entrichten werden.

Daneben regelt der Entwurf verschiedene weitere Aspekte, so etwa die Aufbereitung von Fernsehsendungen für hör- und sehbehinderte Menschen, die Berücksichtigung europäischer Werke und die Filmförderung in Fernsehprogrammen sowie den Zugang von Programmveranstaltern zu öffentlichen Ereignissen.

Die Ergebnisse der nun beginnenden Anhörung werden vom UVEK und vom Bundesrat für die definitive Formulierung der neuen Verordnung berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die total revidierte RTVV zusammen mit dem neuen RTVG im ersten Quartal 2007 in Kraft treten soll.


Adresse für Rückfragen

Alfred Hostettler, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, +41 32 327 55 37



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