Verkehrsintensive Einrichtungen sind schon im kantonalen Richtplan zu behandeln

Bern, 02.06.2006 - Der Bund empfiehlt für verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeiteinrichtungen und Arbeitsschwerpunkte eine frühzeitige Standortplanung im kantonalen Richtplan. Die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) haben im Dialog mit Kantonen, Städten sowie den Grossverteilern Migros und Coop eine entsprechende Empfehlung erarbeitet und zuhanden der Kantone publiziert.

In der ganzen Schweiz werden Einkaufszentren, Fachmärkte und Freizeiteinrichtungen, aber auch Arbeitsschwerpunkte neu erstellt oder ausgebaut. Planung und Bau dieser Grossinvestitionen stellen grosse raumplanerische und umweltschutzrechtliche Herausforderungen dar. Der Bundesrat ist deshalb mit zwei Motionen (Büttiker; 98.3589 und UREK-N; 99.3574) beauftragt worden, allfällige Widersprüche zwischen Raumplanungs- und Luftreinhalterecht bei der Ansiedlung von verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) zu beseitigen.

Gesamtheitliche und frühzeitige Planung schafft Rechtssicherheit

Die unterschiedlichen Interessen von Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft lassen sich am besten aufeinander abstimmen, indem die Standorte und das erwünschte Nutzungspotenzial von VE frühzeitig in der kantonalen Raumplanung festgelegt werden. Leitlinie für diese Festlegungen sollen die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sein. Dies empfehlen die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und für Umwelt (BAFU) in ihren heute publizierten „Empfehlungen zur Standortplanung von verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan“. Die Empfehlungen sind das Ergebnis intensiver Gespräche mit Vertretern aus Kantonen und Städten sowie mit den Grossverteilern Migros und Coop. Sie sollen den Kantonen konkret aufzeigen, wie die nötige Abstimmung sichergestellt werden kann.

Die kantonale Richtplanung als geeignetes Instrument

Der Bund empfiehlt den Kantonen, die Standorte für VE im kantonalen Richtplan festzulegen. Die Kantone können mit diesem Instrument alle Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes auf einander abstimmen. Nicht zuletzt dient der kantonale Richtplan auch der Abstimmung mit den Planungen der Nachbarkantone. Die frühzeitige Festlegung ist unumgänglich, da VE auch Auswirkungen auf die längerfristige Siedlungsentwicklung und die bestehende Versorgungsstruktur haben.

Leitsätze

Die Empfehlungen umfassen einen ersten Teil mit Leitsätzen zur Abstimmung von Raumplanung und Umweltschutz bei VE:

  • VE werden als Bauten und Anlagen definiert, die so viel Verkehr erzeugen, dass sie erhebliche Wirkung auf den Raum und die Umwelt haben und deshalb im kantonalen Richtplan behandelt werden müssen.
  • Die Standorte für VE müssen im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Dafür braucht es im Richtplan eine Abstimmung der verschiedenen Interessen.
  • Mit der Standortfestlegung müssen auch die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Standorte festgelegt werden (z.B. Nutzungsfläche, Anzahl Parkplätze, Fahrtenzahl, Fahrleistung), dabei sind im besonderen die knappen Ressourcen Boden, Verkehrskapazitäten, Luft zu berücksichtigen.
  • Die Kantone entscheiden selbständig, wie sie die VE-Standorte und die Rahmenbedingungen für deren Nutzung im kantonalen Richtplan festlegen.

Kriterien für die Planung verkehrsintensiver Einrichtungen

Im Anhang der Empfehlung werden raumplanerische Kriterien genannt, die ein VE-Standort erfüllen muss:

  • Auch nach Bau der VE noch Entwicklungspotenzial
  • Sehr gute Erreichbarkeit auch mit dem öffentlichen Verkehr
  • In ein bestehendes Strassennetz eingebunden
  • Möglichst nahe an der potenziellen Kundschaft
  • Erschliessung führt möglichst nicht durch Wohngebiete

Schliesslich stellt die Empfehlung vier Modelle dar, mit denen die Kantone schon heute das Nutzungspotenzial von VE bestimmen. Die Ansatzpunkte sind:

  • die Bestimmung des Nutzungsmasses (Bruttogeschossflächen, Nutzvolumen) und ev. der Nutzungsart(en) möglicher VE;
  • die Festlegung der Parkplatzzahl für Kunden und/oder Beschäftigte;
  • die Festlegung der Fahrtenzahl (Hin- und Rückfahrten des motorisierten Individualverkehrs) für einen VE-Standort;
  • die Festlegung der Fahrleistung (Fahrtenzahl des motorisierten Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Grösse des Einzugsgebietes der VE) für einen VE-Standort.


Adresse für Rückfragen

Gérard Poffet, BAFU, Vizedirektor, Tel. 031 324 78 60
Christoph Zäch, BAFU, Chef Abteilung Recht, Tel. 031 322 93 54
Fred Baumgartner, ARE, Sektion Siedlung und Landschaft, Tel. 031 322 40 54



Herausgeber

Bundesamt für Umwelt BAFU
https://www.bafu.admin.ch

Bundesamt für Raumentwicklung
http://www.are.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-5384.html