ComCom senkt Entbündelungspreis auf 18.18 Franken

Bern, 24.09.2008 - Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat erstmals den Preis für die Entbündelung der letzten Meile festgelegt. Er wird für das laufende Jahr auf CHF 18.18 gesenkt. Die Swisscom hatte von ihren Konkurrentinnen zunächst einen Preis von CHF 31.– verlangt; derzeit fakturiert sie CHF 23.50. Weiter reduziert die ComCom die Interkonnektionspreise für die Jahre 2007 und 2008 nochmals um 25 bis 30 Prozent.

Entbündelungspreise stark gesenkt

Für den Zugang zur letzten Meile machte die Swisscom für die Jahre 2007 und 2008 zunächst einen monatlichen Mietpreis von CHF 31.00 geltend. Im März 2008 senkte Swisscom den Entbündelungspreis freiwillig – rückwirkend auf den 1. Januar 2008 – auf CHF 23.50. Im Rahmen mehrerer Verfahren aufgrund von Gesuchen von Swisscom-Konkurrenten hat die ComCom diesen Preis in Anwendung der rechtlichen Vorgaben überprüft und kommt zum Schluss, dass er zu hoch ist. Die ComCom senkt deshalb den monatlichen Preis für die Entbündelung einer Hausanschlussleitung für das Jahr 2008 auf CHF 18.18 und für 2007 auf CHF 16.92. Dieser Entscheid basiert auf umfangreichen Kostenanalysen und Preisberechnungen, die das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) durchgeführt hat.

Auch Preise für Kollokation fallen

Damit die Konkurrenten von Swisscom Anschlussleitungen entbündeln, d.h. selbst betreiben können, müssen sie Zutritt zu den Räumlichkeiten der Swisscom erhalten und dort ihre Geräte installieren können (sog. "Kollokation"). Auch hier hat die ComCom die Preise beträchtlich gesenkt. Insbesondere die einmaligen Preise für Abklärungen und Implementierungsdienste der Swisscom werden um 55 bis 85% gesenkt.

Interkonnektionspreise tiefer als EU-Durchschnitt

Bei den Interkonnektionspreisen handelt es sich um eine Abgeltung für die Nutzung des Festnetzes der Swisscom zur Durchleitung von Telefonanrufen.

Bereits im letzten Jahr senkte die ComCom diese Preise für die Jahre 2004-2006 deutlich. Sie hatte nun auch die Interkonnektionspreise für die Jahre 2007 und 2008 zu überprüfen. Dabei zeigte sich, dass insbesondere die Preise für die am häufigsten nachgefragten Dienste, bei denen nach Nutzung abgerechnet wird ("usage charges"), ebenfalls zu hoch sind. Die ComCom reduziert die meisten Interkonnektionspreise gegenüber den von Swisscom publizierten Preisen um 25 bis 30 Prozent. Damit gehören die Interkonnektionspreise in der Schweiz nunmehr zu den günstigsten in Europa.

Gründe für die verfügten Preissenkungen

Die Kostenanalyse in den Entbündelungsverfahren hat ergeben, dass Swisscom zu hohe Kapitalkosten, teilweise zu kurze Abschreibungsdauern und auch überhöhte Bau- und Betriebskosten angenommen hat. Bezüglich der Interkonnektionspreise hatte die ComCom bereits den grössten Teil der nun erneut getätigten Anpassungen in ihrem Entscheid zu den gleichgelagerten Verfahren von Colt und Verizon vom 14.12.2007 vorgenommen – es wurden hier also keine Berechnungsparameter verändert. In den Interkonnektionsverfahren hat Swisscom wiederum teilweise zu kurze Nutzungsdauern und überhöhte Betriebskosten angenommen. Im Weiteren waren noch die Höhe von Overheadkosten sowie die Höhe des Kapitalkostensatzes zu beanstanden. Die ComCom hat dies im Sinne der gesetzlichen Vorgaben korrigiert, was zu den verfügten Preisreduktionen führt.

Verbesserte Rechts- und Investitionssicherheit

Die seit dem 1. April 2007 mögliche Entbündelung zeigt Wirkungen: Am Markt sind bereits heute viele neue Angebote für Geschäfts- und Privatkunden verfügbar, die auf der Entbündelung beruhen. Die durch die ComCom erfolgte Festlegung des Entbündelungspreises verbessert die Rechtssicherheit im Markt. Im Wissen um das Preisniveau und die Rahmenbedingungen der Entbündelung können die Firmen ihre Investitionen nun planen. Die tieferen Entbündelungspreise senken auch die Markteintrittsbarrieren, was zu einer zusätzlichen Wettbewerbsstimulierung führen wird. Die Entbündelung ermöglicht den Anbietern eine freie Angebotsgestaltung und eine exklusive Kundenbeziehung. Die Kunden wiederum profitieren von vielfältigeren Angeboten zu tiefen Preisen.

Drittwirkung dank Diskriminierungsverbot

Die verfügten Preise gelten für alle Anbieterinnen, also auch für jene, die nicht geklagt haben (sog. Drittwirkung). Dieser Anspruch besteht von Gesetzes wegen aufgrund des Diskriminierungsverbots, ohne dass er vertraglich vereinbart werden muss. Die Preise werden nach Ab­lauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (ab Erhalt des schriftlichen Entscheides) gültig, sofern keine der Verfahrensparteien eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegt.

Preisberechnungsmethodik ("LRIC")

Das Fernmeldegesetz (FMG) schreibt in Artikel 11 vor, dass eine marktbeherrschende Anbieterin unter anderem den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (inkl. Kollokation) und die Interkonnektion zu kostenorientierten Preisen anbieten muss. Diese Preise orientieren sich an den Kosten, die ein effizienter Anbieter hätte, wenn er unter Wettbewerbsbedingungen den Zugang zur Infrastruktur selbst erstellen müsste. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben somit nicht, bei der Bewertung des Netzes von historischen Kosten auszugehen. Für die Preisberechnungen kommt die bewährte "LRIC-Methode" (LRIC = Long Run Incremental Cost) zur Anwendung, die in der Fernmeldediensteverordnung (FDV Art. 54) vorgegeben ist (für weitere Informationen vgl. den beiliegenden Medienrohstoff).

Die begründeten Entscheide werden die Parteien in den nächsten Wochen erhalten; sie werden ebenfalls auf der Website der ComCom publiziert.


Adresse für Rückfragen

Marc Furrer, Präsident der ComCom, +41 (0)31 323 52 90



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