Schweiz - Liechtenstein: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Abkommen betreffend Versicherungsvermittler

Bern, 21.11.2007 - Seit dem 1. Juli 2007 müssen sich Versicherungsvermittler in der Schweiz oder im Fürstentum nur noch bei einer Aufsichtsbehörde registrieren lassen, um in beiden Ländern tätig sein zu dürfen. Diese provisorische Regelung soll ins ordentliche Recht überführt werden. Der Bundesrat hat darum heute die Botschaft zu einem Zusatzabkommen vom 20. Juni 2007 verabschiedet, welches den Versicherungsvermittlern die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in beiden Ländern gewährleistet.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Direktversicherung vom 19. Dezember 1996 gibt Versicherungsunternehmen aus einem Vertragsstaat die Freiheit, sich im anderen Staat niederzulassen sowie auch die Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Abschlüsse im Lebens- und Nichtlebensversicherungsbereich zu tätigen. Dieser Staatsvertrag deckte nur die Versicherungstätigkeit ab und liess die Versicherungsvermittlungstätigkeit ausser Acht. Die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherungsvermittler in beiden Ländern sind erst 2006 in Kraft getreten. 

In Analogie zur Regelung für die schweizerischen und liechtensteinischen Versicherungsunternehmen wurde in Ergänzung des Abkommens von 1996 auf der Basis von Gegenseitigkeit die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch für die Versicherungsvermittler verwirklicht. Das Zusatzabkommen regelt zudem, dass sich die Versicherungsvermittler in der Schweiz oder in Liechtenstein nur noch bei einer Aufsichtsbehörde registrieren lassen müssen, um in beiden Ländern tätig sein zu dürfen. Eine provisorische Anwendung des Zusatzabkommens Abkommens findet per 1. Juli 2007 statt.

Der Bundesrat hat die vorläufige Anwendung des Abkommens am 30. Mai 2007 beschlossen, da eine Übergangsfrist im liechtensteinischen Gesetz am 1. Juli 2007 auslief. Die vorläufige Anwendung geschah aufgrund von Art. 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Gemäss Art. 7b hat der Bundesrat dem Parlament innerhalb von 6 Monaten ab der provisorischen Anwendung eine Botschaft zur Genehmigung des Zusatzabkommens mit Liechtenstein vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 21. November 2007 die entsprechende Botschaft verabschiedet.


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