Vollzugsverordnung zum neuen Familienzulagengesetz

Bern, 31.10.2007 - Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZV) zur Kenntnis genommen und die Verordnung verabschiedet. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates betreffen vor allem die Anspruchsvoraussetzungen. Zudem soll die Einrichtung eines zentralen Registers der Kinder und der Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen geprüft werden.

Nach dem neuen Familienzulagengesetz (FamZG) steht Arbeitnehmenden sowie Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen in allen Kantonen eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken für jedes Kind bis 16 Jahre und eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren zu. Auch bei Teilzeitarbeit gibt es die vollen Zulagen.

Nach der Durchführung und Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen (FamZV) zum neuen Gesetz beschlossen. Dabei wurden insbesondere diese Punkte geregelt:

  • Zulagen für Kinder im Ausland werden in die Staaten der EU und der EFTA sowie in einige wenige weitere Staaten, bei denen die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist, exportiert.
  • Die Ausbildung wurde gleich wie in der AHV (Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente) definiert. Als Ausbildung gelten demnach vor allem Lehrverhältnisse, aber auch Kurs- und Schulbesuche, die der spezifischen Berufsbildung oder der Allgemeinbildung dienen. Die Familienzulagen werden allerdings nur ausbezahlt, wenn das Einkommen der Jugendlichen in Ausbildung nicht höher als die maximale volle Altersrente der AHV (2210 Fr. im Monat) ist.
  • Die Geburtszulage, welche vom FamZG nicht vorgeschrieben ist, aber von den Kantonen eingeführt werden kann, wird nur ausgerichtet, wenn die Mutter des Kindes bei der Geburt in der Schweiz wohnt.
  • Anspruch auf Familienzulagen für Stiefkinder besteht nur, wenn das Stiefkind im Haushalt des Stiefelternteils lebt; für Pflegekinder werden Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn diese dauernd und unentgeltlich aufgenommen worden sind.
  • Bei Arbeitsverhinderung (z.B. bei Krankheit oder Unfall) werden die Familienzulagen während des laufenden und weiteren drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung ausbezahlt, dies auch nach Beendigung des Lohnanspruchs. Es soll nicht auf die kantonal unterschiedlichen Skalen abgestellt werden.
  • Die Nichterwerbstätigen haben nach dem FamZG bis zu einem steuerbaren Einkommen, das dem anderthalbfachen Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV (3315 Fr. im Monat) entspricht, Anspruch auf Familienzulagen. Die Verordnung präzisiert, dass. für Altesrentnerinnen und -rentner kein Anspruch besteht und dass auch Ehegatten von Selbständigerwerbenden keine Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen können. Über den Bundesstandard hinaus gehende Regelungen der Kantone für Nichterwerbstätige bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Bei den Bestimmungen über die Familienausgleichskassen wurde der Kritik der Kantone Rechnung getragen: Die Organisation und Finanzierung der Familienausgleichskassen bleibt weiterhin vorwiegend in der Kompetenz der Kantone. Das erlaubt angepasste Lösungen, welche die bisherigen Strukturen berücksichtigen.

Einrichtung eines Bezüger- und Kinderregisters

Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer hält ein zentrales Bezüger- und Kinderregister für nötig, damit das Verbot des Doppelbezugs von Familienzulagen für das gleiche Kind durchgesetzt werden kann. Der Bundesrat hat deshalb das EDI beauftragt, die nötigen Abklärungen vorzunehmen und ihm das weitere Vorgehen vorzuschlagen.

Das neue Familienzulagengesetz (FamZG) und die Vollzugsverordnung (FamZV) treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Dies gibt den Kantonen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen.


Adresse für Rückfragen

Tel. 031 322 90 79, Marc Stampfli, Leiter Bereich Familienfragen, Bundesamt für Sozialversicherungen



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